Änderungen beim Elterngeld für Zwillinge und Mehrlingskinder
Für Eltern von Zwillingen und Mehrlingskindern ergeben sich durch eine Entscheidung des Bundessozialgerichts Änderungen beim Elterngeld. Das Gericht hat am 27. Juni 2013 entschieden, dass Eltern bei Zwillings- beziehungsweise Mehrlingsgeburten für jedes einzelne neugeborene Kind einen eigenen Elterngeldanspruch haben. Früher wurde das Elterngeld pro Geburt und nicht pro Kind gezahlt. Die zusätzlichen Elterngeldbeträge können Eltern bei ihrer Elterngeldstelle vor Ort beantragen – nicht nur für Zeiten ab dem 27. Juni 2013, sondern auch für frühere Elterngeldzeiten ab dem 1. Januar 2009.
Höhe des Elterngelds bei Mehrlingsgeburten
Wie bei Ein-Kind-Geburten ersetzt das Elterngeld auch bei Mehrlingsgeburten das Erwerbseinkommen, das dem betreuenden Elternteil nach der Geburt ausfällt. Dies sind monatlich mindestens 300 Euro – auch für nicht erwerbstätige Eltern – und höchstens 1.800 Euro. Bei Mehrlingsgeburten besteht dieser Elterngeldanspruch nun für jedes einzelne Mehrlingskind.
Zum einkommensabhängigen Elterngeld kommen Mehrlingszuschläge von je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Mehrlingskind hinzu. Das bedeutet, der Elterngeldbetrag wird für jedes Mehrlingskind um die Zuschläge für die jeweils anderen Mehrlingskinder erhöht.
Keine addierte Auszahlung der Mehrlingsansprüche im Monat
Nutzt ein Elternteil monatlich das Elterngeld gleichzeitig für zwei oder mehrere Mehrlingskinder, werden die Elterngeldbeträge nicht für alle Mehrlingskinder in voller Höhe gezahlt. Sondern: Nur das Elterngeld für das älteste Kind wird in voller Höhe gezahlt – und dieser Betrag wird auf die Elterngeldansprüche für die jüngeren Mehrlingskinder angerechnet. Vom Elterngeld für ein jüngeres Mehrlingskind bleibt aber immer ein Betrag von der Anrechnung frei: Bei Zwillingen bleiben zweimal 300 Euro, bei Drillingen dreimal 300 Euro, bei Vierlingen viermal 300 Euro und so weiter anrechnungsfrei. (In „Beispiel 1“ bei den weiterführenden Informationen ist dieser Punkt erläutert.)
Nutzt ein Elternteil das Elterngeld im Monat nur für eines der Kinder, erhält er für dieses Kind in voller Höhe den einkommensabhängigen Elternbetrag plus die Mehrlingszuschläge von je 300 Euro für die weiteren Kinder. Für das andere Kind beziehungsweise die anderen Kinder kann in dem Monat der andere Elternteil das Elterngeld parallel erhalten.
Elterngeld gibt es nur in den ersten 14 Monaten nach der Geburt
Auch bei Mehrlingsgeburten können Eltern das Elterngeld nur innerhalb der ersten 14 Lebensmonate ihrer Kinder beziehen. Im Grundsatz haben beide Eltern gemeinsam zwölf Monatsbeträge an Elterngeld für jedes ihrer Mehrlingskinder. Pro Kind können noch die zwei zusätzlichen Partnermonate dazukommen. Die Eltern haben dann gemeinsam statt zwölf also 14 Elterngeld-Monatsbeträge für jedes ihrer neugeborenen Kinder. Diese Monatsbeträge können Mutter und Vater untereinander aufteilen. Dabei kann ein Elternteil mindestens zwei und höchstens zwölf Monatsbeträge erhalten.
Mutterschaftsleistungen, die die Mutter nach der Geburt erhält, werden auf ihr Elterngeld für alle Kinder angerechnet. Diese Monate mit Mutterschaftsleistungen gelten als Elterngeldmonate der Mutter – und zwar bei jedem Mehrlingskind. Diese Monate verringern die Zahl der möglichen Elterngeld-Monatsbeträge, die sich beide Eltern für jedes Mehrlingskind teilen können. Der Mutterschutz nach der Geburt dauert bei Mehrlingsgeburten regulär zwölf Wochen und verlängert sich oft noch wegen einer vorzeitigen Entbindung. (Nähere Erläuterungen dazu finden sich in „Beispiel 2“ und „Beispiel 3“ bei den weiterführenden Informationen.)
Elterngeldantrag
Jeder Elternteil muss für sich den Elterngeldantrag stellen. Die Eltern müssen entscheiden, wer von beiden das Elterngeld in welchen Monaten und für welches Mehrlingskind nutzen will. Dies muss im Elterngeldantrag vom Elternteil für das jeweilige Kind angegeben werden. Nähere Fragen klärt die Elterngeldstelle vor Ort.
Zusätzliche Elterngeldansprüche können rückwirkend geltend gemacht werden
Früher wurde das Elterngeld pro Geburt und nicht pro Kind gezahlt: Die Eltern hatten bei einer Mehrlingsgeburt einen Anspruch auf Elterngeld als Einkommensersatz beziehungsweise in Form des einkommensunabhängigen Mindestbetrages von 300 Euro. Dieser Betrag wurde erhöht um den Mehrlingszuschlag von je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Mehrlingskind. Beide Eltern konnten sich pro Geburt zwölf Elterngeld-Monatsbeträge aufteilen, mit den zwei Partnermonaten hatten sie pro Geburt gemeinsam 14 Monatsbeträge.
Die nun durch die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 27. Juni 2013 möglichen zusätzlichen Ansprüche können auch für vergangene Elterngeldzeiten – frühestens ab dem 1. Januar 2009 – per Antrag bei der Elterngeldstelle geltend gemacht werden. Für Elterngeldzeiten vor dem 1. Januar 2009 können keine zusätzlichen Ansprüche mehr geltend gemacht werden.
Bei der Beantragung für rückwirkende zusätzliche Elterngeldansprüche können folgende Hinweise helfen:
- Der Elterngeldbescheid und die bereits ausgezahlten Elterngeldbeträge bleiben unverändert. Das bereits gezahlte Elterngeld wird in der Regel dem ältesten Mehrlingskind zugeordnet.
- Für die jüngeren Mehrlingskinder bestehen nun zusätzliche Elterngeldansprüche.
- Zusätzliches Elterngeld muss vom jeweiligen Elternteil für sich beantragt werden.
- Geht es um Monate, in denen der jeweilige Elternteil kein Elterngeld hatte, müssen in diesen Monaten die allgemeinen Voraussetzungen für den Elterngeldanspruch vorgelegen haben (zum Beispiel keine Erwerbstätigkeit von mehr als 30 Wochenstunden).
- Für die rückwirkende Elterngeldzahlung gibt es sozialgesetzlich einen Stichtag. Danach sind nur Anträge für Bezugszeiten ab dem 1. Januar 2009 möglich:
- Bei Antragseingang bis zum 31. Dezember 2013 können zusätzliche Elterngeldbeträge rückwirkend für Zeiten ab dem 1. Januar 2009 gezahlt werden.
- Bei Antragseingang bis zum 31. Dezember 2014 können zusätzliche Elterngeldbeträge rückwirkend für Zeiten ab dem 1. Januar 2010 gezahlt werden.
- Zur Fristwahrung genügt zunächst ein schriftlicher Hinweis an die Elterngeldstelle, dass Elterngeldansprüche für weitere Mehrlingskinder geltend gemacht werden.
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