Versicherungspflichtige Beschäftigung von Familienangehörigen

Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin zur versicherungspflichtigen Beschäftigung von Familienangehörigen

Arbeitet der Ehegatte oder Lebenspartner im Betrieb mit, ist die versicherungsrechtliche Beurteilung dieser Tätigkeit oft nicht ganz einfach. Die Arbeitsleistung wird nämlich häufig anders erbracht, als wenn Fremde beschäftigt werden. Familiäre Rücksichtnahme überdeckt den für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis typischen Gegensatz zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Vor diesem Hintergrund muss genau unterschieden werden, ob wirklich ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, oder ob die Leistung des Ehegatten oder Lebenspartners auf mitunternehmerischer Grundlage oder auf der Basis familiärer Mithilfe erfolgt.

Einzelfallprüfung an Hand von Indizien

Zur Beantwortung der Frage, ob ein Beschäftigungsverhältnis oder eine andere Form der Tätigkeit vorliegt, sind die Umstände des Einzelfalls zu betrachten. Einem Beschäftigungsverhältnis steht nicht entgegen, dass die Abhängigkeit unter Ehegatten (oder unter Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft), bzw. anderweitig Verwandten häufig weniger stark ausgeprägt ist. Es ist bei solchen familiär geprägten Tätigkeiten stets zu prüfen, welche Merkmale überwiegen bzw. der Beziehung ihr Gepräge geben. Stets sind die tatsächlichen Verhältnisse und nicht (nur) die vertraglichen Vereinbarungen für die Beurteilung maßgebend.

Folgende Umstände sind zu berücksichtigen:

1. Zustandekommen und die Durchführung des Arbeitsverhältnisses (z.B. schriftlicher Arbeitsvertrag mit typischen Formulierungen, wird dieser auch entsprechend umgesetzt?),
2. Familienangehöriger ersetzt eine fremde Arbeitskraft,
3. Eingliederung des Familienangehörigen in den Betrieb wie üblicherweise andere Arbeitnehmer (z.B. Arbeitszeiterfassung/ Arbeitszeitkontrolle, Arbeitszeitgestaltung, Behandlung von Fehlzeiten/arbeitsrechtliche Konsequenzen, fremde Arbeitsmittel),
4. das angemessenes Arbeitsentgelt statt Taschengeld (ortsübliche/tarifliche Vergütung, Auszahlung zur freien Verfügung, regelmäßige monatlich Zahlung),
5. lohnsteuerpflichtiges Arbeitsentgelt,
6. Arbeitsentgelt wird als Betriebsausgabe verbucht.

Auch der eheliche Güterstand kann auf die Beurteilung Auswirkung haben.

Der eheliche Güterstand schließt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis aus, wenn eine Gütergemeinschaft (§§ 1415 ff BGB) vereinbart worden ist und der Betrieb zum Gesamtgut der Gütergemeinschaft gehört. Hier ist der mitarbeitende Ehegatte gleichzeitig Mitunternehmer. Steht dagegen die Arbeitsleistung des mitarbeitenden Ehegatten im Vordergrund, weil im Betrieb kein nennenswertes, in das Gesamtgut fallendes Kapital eingesetzt wird (so z.B. in kleinen Handwerksbetrieben, Freiberuflern etc.) kann dies wieder anders beurteilt werden.

Die Güterstände der Zugewinngemeinschaft (§§ 1363 ff BGB) und der Gütertrennung (§ 1414 BGB) schließen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis ebenso wenig aus wie der Güterstand der Gütergemeinschaft, wenn der Betrieb zum Sondergut (§ 1417 BGB) oder Vorbehaltsgut (§ 1418 BGB) gehört.

Das Statusfeststellungsverfahren

Die Neuanmeldung einer Beschäftigung eines mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartners löst eine versicherungsrechtliche Statusfeststellung aus.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, in der Anmeldung bei der zuständigen Krankenkasse für einen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten anzugeben, ob der Beschäftigte zum Arbeitgeber in einer Beziehung als Ehegatte oder Lebenspartner steht.

Die Krankenkasse versendet dann einen Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung. Nach Rücksendung entscheidet per Bescheid an den Beschäftigen und den Arbeitgeber, ob ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt.

Kommt die Krankenkasse zu dem Ergebnis, dass der angemeldete Ehegatte oder Lebenspartner Mitunternehmer im Betrieb des Arbeitgebers ist, gibt sie den Vorgang an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) ab. Bei der BfA entscheidet die bundesweite Clearingstelle für sozialversicherungsrechtliche Statusfragen endgültig über das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses.

Das Ergebnis teilt die BfA dem Beschäftigten und dem Arbeitgeber per Bescheid. Auch die Krankenkasse sowie die Bundesagentur für Arbeit werden informiert.

Der Bescheid (der Krankenkasse oder der Bescheid der Clearingstelle) ist der Bundesagentur bei der Beantragung von Leistungen (z. B. Arbeitslosengeld) vorzulegen. Für die Agentur ist das Ergebnis verbindlich für die Zeiten, für die wirksam ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis festgestellt wurde.

Änderungen in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen müssen daher stets der Krankenkasse bzw. der BfA (je nachdem wer den ursprünglichen Bescheid erlassen hat) schriftlich mitgeteilt werden. Dort wird dann geprüft, welche Auswirkung die Änderung der Verhältnisse auf den Bescheid hat und ggf. ein abändernder Bescheid erlassen.

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin

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