Vermieter-Rechtsschutzversicherung: der Boden der Tatsachen

Beim Auszug oder bei der Renovierung streiten sich oftmals die Gemüter zwischen Mieter und Vermieter. In vielen Fällen muss der Eigentümer auf die Hilfe der Vermieter-Rechtsschutzversicherung zurückgreifen.
Vermieter-Rechtsschutzversicherung: der Boden der Tatsachen
Ein Parkettboden kann auch zu einem Fall für die Vermieter-Rechtsschutzversicherung werden.

Nicht selten führen Mietverhältnisse in Deutschland zu Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter. Beide Seiten beanspruchen für sich im Recht zu sein. Oftmals hilft nur der Gang zum Rechtsanwalt, der in manchen Fällen bis zum Gericht führt. Ein Rechtsstreit kostet viel Geld, Schutz gegen das Kostenrisiko bietet die Vermieter-Rechtsschutzversicherung. Schließlich gibt es häufig genug Anlass für den Vermieter, mit entsprechenden Rechtsgrundlagen aktiv zu werden.

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Ein beliebtes Streitthema dreht sich rund um Teppiche, Böden, Parkett oder Laminat. Egal, wer den Boden verlegt hat, es gibt grundsätzliche Regeln und Urteile im Mietrecht, wie sich der Nutzer oder der Vermieter zu verhalten hat. Sonst wird es sehr schnell zu einem Fall für die Vermieter-Rechtsschutzversicherung.

Ein Mieter hat in der Regel keinen Anspruch auf Erneuerung des Teppichbodens, wenn dieser bereits über 30 Jahre alt ist, beim Einzug in die Wohnung vorhanden war. Im Mietvertrag wurde auf das Alter hingewiesen, insofern kann der Mieter nicht verlangen, dass 20 Jahre nach seinem Einzug der Teppich nun auf Kosten des Vermieters erneuert wird. Schließlich erfolgte eine jahrelange Abnutzung durch den Mieter selber.

Wenn der Teppich hingegen beim Einzug frisch durch den Vermieter verlegt wurde, ist es seine Verpflichtung, nach einer bestimmten Frist und entsprechender Abnutzung diesen auch zu ersetzen. Je nach Qualität geht man von fünf bis fünfzehn Jahren aus. Ansonsten ist eine Mietminderung um bis zu fünfzehn Prozent rechtens.

Das gilt auch, wenn in der Wohnung Parkett verlegt wurde. Auch hier ist der Vermieter in der Pflicht, diesen nach einem bestimmten Abnutzungszeitraum zu erneuern oder auszubessern. Das Abschleifen von Parkettböden fällt nach Ansicht des Landgerichtes Köln nicht in den Bereich der Schönheitsreparaturen, somit können die Kosten und der Aufwand auch nicht auf den Mieter abgewälzt werden. Ebenso muss der Mieter bei einem normalen Verschleiß diesen beim Auszug nicht erneuern.

Wird durch den Mieter der Teppichboden oder ein anderer Bodenbelag beschädigt, etwa durch Rotweinflecken auf dem Teppich oder Brandlöcher im Laminat, ist der Mieter sehr wohl in der Verpflichtung, den Schaden auf seine Kosten zu beheben. Der Schadensersatz orientiert sich dann am Zeitwert des Bodenbelages.

Wenn eine Wohnung ohne Bodenbelag vermietet wird, hat der Mieter das Recht, den Belag selber auszuwählen. Schließlich verlegt er ihn auf eigene Kosten. Aber ob Laminat, Parkett oder Teppich: Beim Auszug muss der Bodenbelag rückstandslos wieder entfernt werden. Übernimmt der Vermieter vom ausgezogenen Mieter den verlegten Boden, ist dieser auch dafür verantwortlich. Die Kosten der Erneuerung liegen nun wiederum bei ihm und können auf den Folgemieter nicht abgewälzt werden.

Ohne Vermieter-Rechtsschutzversicherung kann das Kostenrisiko im einen Rechtsstreit sehr häufig nach oben schnellen. Ohne Versicherungsschutz überlegt sich manch ein Vermieter, ob es der Ärger und die Kosten wirklich wert sind, und muss beiden Übeln dann das kleinere wählen.

Bildquelle: Rainer Sturm, www.pixelio.de
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