Was passiert im Scheidungsfall mit Renten- und Lebensversicherungen?
Vielen Deutschen ist die Ehe schon lange kein „sicherer Hafen“ mehr. Rund jeder dritte Bund fürs Leben geht hierzulande vorzeitig in die Brüche. Allerdings meist nicht im „verflixten siebten Jahr“: Im Schnitt dauert eine Ehe immerhin 14 Jahre und sechs Monate. Die Lebensplanung ist dann in der Regel schon weit fortgeschritten und ein gemeinsames Vermögen vorhanden, das bei der Trennung aufgeteilt werden muss. Warum das nicht in einem erbitterten Rosenkrieg enden muss, erläutert die Vorsorgeexpertin Tatjana Höchstödter von ERGO.
Güterstand entscheidet über die Aufteilung des Vermögens
Über die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens entscheidet vor allem der sogenannte Güterstand. Ihn gibt es in drei Varianten: Als Gütergemeinschaft, Gütertrennung oder Zugewinngemeinschaft. Bei einer Gütergemeinschaft gilt das Vermögen beider Ehepartner grundsätzlich als gemeinsames Vermögen, bei der Gütertrennung behält jeder Partner formal sein Vermögen auch während der Ehe. Haben die zukünftigen Ehepartner den Güterstand vor der Hochzeit nicht festgelegt – beispielsweise in einem Ehevertrag – gilt mit der Eheschließung automatisch der sogenannte gesetzliche Güterstand, auch Zugewinngemeinschaft genannt. Die Vorsorgeexpertin von ERGO erklärt, was dahinter steckt: „Hier bleibt jeder Partner alleiniger Eigentümer aller Werte und Sachen, die er in die Ehe eingebracht oder während der Ehe erworben hat.“ Im Rahmen des Zugewinnausgleichs erhält der jeweils andere Partner zudem die Hälfte des während der Ehe entstandenen Wertzuwachses. Gemeinsam erworbenes Vermögen wird hälftig geteilt. „Dabei ist allerdings wichtig, wie lange die Zugewinngemeinschaft bestanden hat“, erklärt Tatjana Höchstödter.
„Ehezeit“ ist Berechnungsgrundlage für die auszugleichende Rente
Die Ehezeit beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem die Eheleute geheiratet haben und endet mit dem letzten Tag des Monats vor der Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehepartner. Die ERGO Expertin gibt ein Beispiel: „Wenn die Partner beispielsweise am 4. Mai 2001 geheiratet haben und der Scheidungsantrag der Ehefrau dem Ehemann am 21. September 2012 zugestellt wurde, dauerte die Ehezeit vom 1. Mai 2001 bis zum 31. August 2012.“ Die Aufteilung der in dieser Zeit erworbenen Rentenanwartschaften bei der Zugewinngemeinschaft erfolgt gerecht – also hälftig.
Trennung von privaten Rentenversicherungen und Riester-Rente: Versorgungsausgleich
Aber auch Ansprüche aus einer privaten Altersversorgung müssen geteilt werden. Wie das funktioniert, erläutert Tatjana Höchstödter: „Besitzt ein Ehepartner beispielsweise eine private Rentenversicherung, steht dem anderen Partner bei der Scheidung die Hälfte der in der Ehezeit entstandenen Ansprüche zu. Dazu nimmt ihn das Versicherungsunternehmen als neuen Kunden auf und überträgt durch die Scheidung entstandene Ansprüche vom Vertrag des Ehepartners auf den neuen Vertrag. Der „neue“ Versicherungsnehmer kann den Vertrag dann eigenständig weiterführen.“ Ähnliches gilt auch für Betriebsrenten und Rürup-Renten. Bei einer Riester-Rente greift darüber hinaus eine weitere Regelung: Erhielt einer der Eheleute die staatliche Riester-Förderung „mittelbar“, also über den Partner, fällt der Anspruch darauf nach der Scheidung weg. Aber: Der Riester-Vertrag kann trotzdem weitergeführt werden. Die Förderungsmittel vom Staat erhält der Versicherte jedoch erst dann wieder, wenn er eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnimmt.
Sonderfall Lebensversicherung
„Bei einer kapitalbildenden Lebensversicherung gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten“, weiß die Vorsorgeexpertin Tatjana Höchstödter und erklärt: „Entweder der Versicherungsnehmer kündigt den Lebensversicherungsvertrag und das Ehepaar teilt den Erlös oder einer von beiden behält den Vertrag und zahlt den anderen aus.“ Diese Auszahlungssumme kann dann über einen Teilrückkauf aus der Lebensversicherung selbst entnommen oder aus sonstigen Vermögenswerten bestritten werden. Die Risikolebensversicherung ist ein Sonderfall: Bei ihr spart der Versicherte kein Kapital an, das aufzuteilen wäre. Der Versicherungsvertrag ist rein personengebunden, für den Versicherungsnehmer ändert sich also nichts. Wichtig: „Der Versicherte sollte möglicherweise den Namen des Bezugsberechtigten für den Todesfall ändern“, so die ERGO Expertin.
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