Beschädigt ein Kind auf dem Weg zum Kindergarten mit seinem Fahrrad einen PKW, haften die Eltern nicht automatisch für den Schaden. Nach Mitteilung der D.A.S. betonte das Amtsgericht München, dass von den Eltern nicht verlangt werden kann, bei einem fünfjährigen Kind ständig die Lenkstange des Fahrrads festzuhalten.
(Az. 122 C 8128/10)
Hintergrundinformation:
Immer wieder hört und liest man „Eltern haften für ihre Kinder.“ Dies ist jedoch in Wahrheit nicht immer der Fall. Zwar gilt per Gesetz, dass Kinder vor Vollendung des siebenten Lebensjahres nicht für Schäden haften, die sie anderen zufügen. Die Eltern haften dann oft wegen einer Verletzung ihrer Aufsichtspflicht. Wann diese verletzt ist, ist jedoch stark vom Einzelfall abhängig. Der Fall: Eine Münchner Mercedesfahrerin war an einem Kindergarten vorbei gefahren. Davor standen Kinder mit Fahrrädern. Als ein Rad umstürzte, zerkratzte die daran befestigte Sichtstange die linken Türen des PKW. Die Reparatur schlug mit 1.350 Euro zu Buche. Der Ehemann der Fahrerin verklagte nun den Vater des Kindes, dem das Rad umgefallen war. Das Mädchen sei bereits vor dem Unfall allein und unbeaufsichtigt unterwegs gewesen. Das Urteil: Das Amtsgericht sah hier keine Verletzung der Aufsichtspflicht. Nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung erläuterte das Gericht, dass sich das Maß der nötigen Aufsicht nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie der Voraussehbarkeit eines schädigenden Verhaltens richte. Zwar sei bei nicht schulpflichtigen Kindern im Straßenverkehr generell eine Aufsicht nötig. Allerdings dürfe man auch ihre Erfahrung und die Straßensituation nicht vernachlässigen. Die Fünfjährige sei seit zweieinhalb Jahren unter Aufsicht unfallfrei per Fahrrad zum Kindergarten gefahren. Der Vater habe sie hier das letzte Stück allein vorausfahren lassen. Durch Zeugen sei erwiesen, dass er mit seinen Kindern aus einem Weg gekommen sei, der überwiegend nur Rad- und Fußweg sei. Ein Kind müsse zu selbstständigem Verhalten im Straßenverkehr erzogen werden. Zudem sei das Rad nur aufgrund eines Getümmels vor dem Kindergarten umgefallen. Dieses hätte der Vater auch bei Anwesenheit nicht verhindern können. Es könne nicht verlangt werden, dass er ständig die Lenkstange festhalte.
Amtsgericht München, Urteil vom 19.11.2010, Az. 122 C 8128/10
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