(Az. 8 AZR 37/10)
Hintergrundinformation:
Wird ein Betrieb ganz oder teilweise per Vertrag auf einen neuen Eigentümer übertragen, richten sich die Rechte der Arbeitnehmer nach der Regelung über den Betriebsübergang in § 613a BGB. Deren Kernaussage: Der Arbeitsvertrag bleibt bestehen, beide Vertragspartner haben sich daran zu halten. Auch bestehende Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge muss der neue Arbeitgeber zumindest für die nächsten 12 Monate in der Regel respektieren, wobei es durch bereits bestehende Vereinbarungen beim neuen Arbeitgeber Abweichungen geben kann. Der Fall: Einem Vertriebsingenieur war wegen Betriebsstilllegung gekündigt worden. Dies wäre als ein dringender betrieblicher Grund anzusehen gewesen, der eine Kündigung erlaubt. Anlass der Kündigung war indes, dass der Teil des Betriebes, in dem der Mann arbeitete, in die Schweiz verlagert werden sollte – und damit in einen 60 km entfernten neuen Standort. Auch das Mutterunternehmen des Konzerns saß dort. Maschinen und andere Produktionsmittel wurden umgehend in die Schweiz gebracht. Dem Ingenieur war dort auch ein neuer Arbeitsvertrag angeboten worden, den er abgelehnt hatte. Stattdessen reichte er Kündigungsschutzklage ein, da der Betrieb, für den er arbeitete, aus seiner Sicht nicht stillgelegt worden war.
Das Urteil: Das Bundesarbeitsgericht entschied nach Angaben der D.A.S. Rechtsschutzversicherung, dass der Arbeitgeber sich hier nicht auf eine Betriebsstilllegung berufen könne. Der Betriebsteil sei auf ein Schweizer Unternehmen übertragen worden. Da für den Arbeitsvertrag deutsches Recht maßgeblich sei, müsse auch die Frage nach Betriebsübergang oder -stilllegung nach deutschem Recht beantwortet werden. Danach liege hier ein Betriebsübergang vor und die Kündigung sei nicht durch dringende betriebliche Gründe gerechtfertigt.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.05.2011, Az. 8 AZR 37/10
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