Akzeptiert ein Arbeitnehmer eine Kündigung gemäß § 1a Kündigungsschutzgesetz (Arbeitgeber bietet im Kündigungsschreiben eine Abfindung an, wenn der Arbeitnehmer auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichtet), dann hat er keinen Anspruch auf Wiedereinstellung, wenn der Kündigungsgrund nachträglich wegfällt, weil es zu einem Betriebsübergang auf ein anderes Unternehmen kommt.
Das Arbeitsgericht Krefeld hat in einer aktuellen Entscheidung (ArbG Krefeld, Urteil vom 28.1.2010, Az. 1CA 2930/09) zu der in der Rechtsprechung noch umstrittenen Frage Stellung genommen, ob einem Arbeitnehmer, der zunächst eine Kündigung mit einem Abfindungsangebot des alten Arbeitgebers akzeptiert und hiergegen keine Kündigungsschutzklage innerhalb der Drei-Wochen-Frist erhebt, später im Falle eines Betriebsübergangs auf ein anderes Unternehmen ein Wiedereinstellungsanspruch bei diesem Unternehmen zusteht. Das Arbeitsgericht Krefeld meint, ein solcher Anspruch bestünde nicht. In einem solchen Fall könne sich ein Arbeitnehmer nicht auf den nachträglichen Wegfall des Kündigungsgrundes berufen. Er verliere allerdings auch nicht den Anspruch auf die Abfindung. Die Frage ist in der Rechtsprechung umstritten.
Tipp Arbeitnehmer: Mit einer Kündigung gemäß § 1a Kündigungsschutzgesetz bietet Ihnen der Arbeitgeber eine Abfindung von 0,5 Monatsverdiensten für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses an, wenn Sie im Gegenzug auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichten. Nehmen Sie dieses Angebot an, steht Ihnen die Abfindung zu. Kommt es dann später zu einem Betriebsübergang, riskieren Sie, dass Sie sich mit einem Wiedereinstellungsanspruch nicht durchsetzen können. Der Fall zeigt, dass es regelmäßig nicht so günstig ist, eine derartige Kündigung zu akzeptieren. In der Praxis werden – für den Fall, dass Kündigungsschutzklagen erhoben wird – häufig höhere Abfindungen erzielt. Außerdem kann für den Fall eines Betriebsübergangs noch der Wiedereinstellungsanspruch beim Betriebserwerber bestehen.
Tipp Arbeitgeber: Die Kündigung gemäß § 1a Kündigungsschutzgesetz, wonach dem Arbeitnehmer bereits im Kündigungsschreiben ein Abfindungsangebot in Höhe von 0,5 Brutto Monatsverdiensten pro Beschäftigungsjahr angeboten wird, hat sich in er Praxis zu Recht nicht durchgesetzt. Erhebt der Arbeitnehmer später doch Kündigungsschutzklage, ist man als Arbeitgeber auf diese Mindestabfindung in der Regel bereits festegelegt. Auch wenn man natürlich vor dem Arbeitsgericht argumentieren kann, dass die Abfindung nur für den Fall der Nichterhebung der Kündigungsschutzklage entsprechend kalkuliert war, wird es verhandlungstaktisch in der Regel notwendig sein, den ursprünglichen Abfindungsbetrag aufzustocken. Kündigt man dagegen ohne ein Abfindungsangebot, ist zwar die Gefahr einer Klage der Arbeitnehmer höher, umgekehrt gibt es viele Arbeitnehmer, die die Klage scheuen und die dreiwöchige Klagefrist ungenutzt verstreichen lassen. In die Verhandlung mit den übrigen Arbeitnehmern geht man zudem unbelastet durch das bereits großzügige Angebot eines halben Brutto Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr.
Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte
Berlin-Charlottenburg: Kurfürstendamm 216 (Ecke Fasanenstraße), 10719 Berlin
(U-Bahnhof Uhlandstraße, S- und U-Bahnhof Zoologischer Garten)
Berlin-Mitte: Palais am Festungsgraben, 10117 Berlin, Zufahrt über Straße Unter den Linden
(S- und U-Bahnhof Friedrichstrasse)
Zweigstelle Berlin-Marzahn: Marzahner Promenade 28, 12679 Berlin
(S-Bahnhof Marzahn)
Potsdam: Friedrich-Ebert-Straße 33, 14469 Potsdam
Tel. (030) 4 000 4 999
Mail: Fachanwalt@Arbeitsrechtler-in.de
Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte für Arbeitnehmer:
-Vertretung in Kündigungsschutzprozessen
-Vertretung bei Statusklagen (Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft für sogenannte „Scheinselbständige“ )
-Vertretung bei Streitigkeiten über Arbeitsentgelt
-Vorbereitung und Beratung bei Aufhebungsverträgen
-Beratung zu Abmahnungen und zum Vorgehen bei Erhalt einer unberechtigten Abmahnung
-Beratung zu Arbeitsverträgen
-Beratung und Vertretung bei innerbetrieblichem Mobbing oder Bossing
-Beratung zu Versetzung und Änderungskündigung
-Beratung und Vertretung in Zeugnisstreitigkeiten
-Vertretung deutschlandweit bei allen Prozessen vor den Arbeitsgerichten, den Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte für Arbeitgeber:
-Gestaltung von Arbeitsverträgen
-Überarbeitung von Arbeitsverträgen
-Handlungsanleitungen für den Umgang mit Arbeitsverträgen
-Vorbereitung von Kündigungen, Vertretung im Kündigungsschutzprozess
-Vorbereitung und Beratung von Aufhebungsverträgen
-Beratung zu Abmahnungen und zum gerichtsfesten Verfassen von Abmahnungen
-Beratung des Arbeitgebers bei innerbetrieblichem Mobbing, oder Mobbingvorwürfen des Arbeitnehmers
-Beratung zum Direktionsrecht (Weisungsrecht) und zu Versetzung, Änderungskündigung
-Beratung und Vertragsgestaltung zum Schutz der Betriebsgeheimnisse
-Beratung zu (nachvertraglichen) Wettbewerbsverboten
-Vertretung deutschlandweit bei allen Prozessen vor den Arbeitsgerichten, den Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht
-Beratung bei Verhandlungen mit dem Betriebsrat
-Beratung bei Verhandlungen mit dem Personalrat
-Betriebsverfassungsfragen und Mitbestimmungsrechte
-Beratung und Begleitung bei der Verhandlung von Sozialplänen, Interessenausgleichen, Betriebsvereinbarungen, Dienstvereinbarungen
-Schlichtung
-Vertretung im Verfahren vor den Einigungsstellen
-Begleitung und Beratung bei Betriebsratswahlen im Unternehmen
-Gestaltung und Beratung bei Abschluss von Verträgen mit freiberuflichen Mitarbeitern
-Gestaltung von Handelsvertreterverträgen, Begleitung bei der Verhandlung von Handelsvertreterverträgen
-Kündigung von Handelsvertreterverträgen
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Am Festungsgraben 1
10117 Berlin
Bredereck@recht-bw.de
030 4000 4999
http://www.recht-bw.de