GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com erklärt hierzu: In einem vom Bundesfinanzhof zu entscheidenden Fall klagte der Komplementär mehrerer geschlossener Immobilienfonds, an denen er ohne Kapitaleinlage beteiligt war, und die als GmbH & Co. KG ausgestaltet sind. Der Kläger war geschäftsführungsbefugt und vertretungsberechtigt und hatte als Komplementär für die Verbindlichkeiten der Fonds persönlich einzustehen. Als Ausgleich für seine Haftungsverpflichtung erhielt er von dem Fonds feste Haftungsvergütungen ausgezahlt. Hierfür machte der Kläger Steuerfreiheit gemäß § 4 Nr. 8g UStG geltend. Der Bundesfinanzhof entschied allerdings, dass auch die Haftungsvergütung umsatzsteuerpflichtig ist, da die Haftpflicht des Komplementärs als Teil seiner Leistung neben der Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft anzusehen ist. Die Vergütung für diese Tätigkeit ist aber im Ganzen umsatzsteuerpflichtig, so dass auch der Teil der Haftungsvergütung von der Steuerpflicht umfasst ist.
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