§ Alles was (Pferde-)Recht ist

Zusammentreffen von Pferd und Hund – oft kreuzgefährlich!
§ Alles was (Pferde-)Recht ist

Es war ein sonniger Nachmittag, das schöne Wetter hatte beim Kläger Lust auf einen Geländeritt geschürt. Auch sein Pferd, das in der Pferdepension untergebracht war, konnte kaum erwarten, dass es losgeht.

3 Hunde stürmen über den Hof …

Nachdem der Kläger endlich aufgestiegen war, erschienen plötzlich die 3 Hunde des Pensionsbetreibers und stürmten laut kläffend über den Hof. Obwohl sich alle Beteiligten kannten, erschrak das Pferd und bockte davon. Der Kläger -hierauf völlig unvorbereitet- stürzte und zog sich diverse Knochenbrüche zu. Er musste ins Krankenhaus, anschließend zur Rehabilitation und war mehrere Monate arbeitsunfähig.

Vom Pensionsbetreiber verlangte er deshalb knapp 80TEUR Verdienstausfall und Schmerzensgeld. Schließlich habe dieser die Hunde aus dem Zwinger gelassen, als er sich mit dem Pferd auf dem Hof befand und hätte die Gefahr voraussehen und den Unfall vermeiden können.

Tiergefahr der Hunde und des Pferdes …

Die Klage wurde in allen Instanzen abgewiesen (OLG Saarbrücken, 8 U 283/04). Die Gerichte stellten zwar fest, dass die Tierhalterhaftung immer dann greift, wenn typisch tierisches Verhalten einen Schaden verursacht. Bereits das Umherlaufen eines „geballten“ Hunderudels wird in der Rechtsprechung als Tiergefahr angesehen.

Die Gerichte sahen aber auch, dass die Beteiligten die Gepflogenheiten auf dem Hof kannten und das Pferd an diesem Tag besonders schreckhaft, ja überempfindlich reagiert hat. Da das Verhalten des Pferdes die ganz wesentliche Ursache für den Sturz war, wurde dem Kläger diese hinzutretende Tiergefahr wie Mitverschulden angerechnet. Er erhielt also von dem wenig umsichtigen Pensionsbetreiber keinen Cent…

DER KREUZER-Tipp:

Rechnen Sie als Reiter stets mit der Unachtsamkeit Ihrer Umwelt! Bei Unfällen mit Pferde- und Hundebeteiligung ist die Rechtslage selten klar. Reiter sollten deshalb über eine Unfallversicherung verfügen, die auch das Risiko „Reiten“ einschließt.

Rechtsanwältin Monique Milarc

Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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