Wohnkosten steigen ? Zahl der Wohngeldempfänger sinkt

Berlin (pressrelations) –

Wohnkosten steigen – Zahl der Wohngeldempfänger sinkt

Katastrophale Bilanz der Bundesregierung

Die Zahl der Wohngeldempfänger ist im 2011 auf nur noch 770.000 Haushalte gesunken. Das sind rund 10 Prozent weniger als im Jahr 2010. „Es kann nicht sein, dass für einkommensschwächere Haushalte mit einem Haushaltsnettoeinkommen bis 1.300 Euro die Wohnkostenbelastung mittlerweile auf über 45 Prozent geklettert ist, gleichzeitig aber die Zahl der Wohngeldempfänger zurückgeht und die Wohngeldansprüche sinken“, kommentierte Mieterbund-Direktor Lukas Siebenkotten die heute veröffentlichte BBSR-Analyse KOMPAKT 10/2013. Verantwortlich hierfür sei nicht zuletzt die Bundesregierung.

Mieterhöhungen und hohe Energiekosten haben die Wohnkostenbelastung vieler Mieterhaushalte auf Rekordniveau steigen lassen. Trotzdem ist die Zahl der Wohngeldempfänger in Deutschland im Jahr 2011 gesunken. Das ist eine katastrophale Bilanz der Bundesregierung. Mit ursächlich hierfür ist eine Änderung des Wohngeldgesetzes, die zum 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist. Die Bundesregierung hat mit der Begründung, die Heizkosten seinen gesunken, die so genannte Heizkostenkomponente aus dem Wohngeldgesetz ersatzlos gestrichen.

„Diese Begründung kann niemand ernsthaft aufrechterhalten wollen. Die beschlossene Wohngeldverschlechterung ist zurückzunehmen. Wir fordern darüber hinaus eine Erhöhung und strukturelle Änderung des Wohngeldes“, sagte Siebenkotten:

  • Das Wohngeld, der staatliche Zuschuss zum Wohnen, muss um mindestens 10 Prozent erhöht werden.
  • Die Einkommensgrenzen, bis zu denen Wohngeld gezahlt wird, und die Höchstbeträge – das heißt die Mieten, die bei der Wohngeldberechnung zugrunde gelegt werden – sind zu aktualisieren.
  • Eine Energiekostenkomponente ist einzuführen. Bei der Berechnung des Wohngeldes muss berücksichtigt werden, dass Mieter nicht nur eine Kaltmiete zu zahlen haben. Zu den Wohnkosten gehören auch die Kosten für Heizung und Strom. Insoweit sind die geltenden Höchstbeträge zu ergänzen.

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