Vollzeitarbeit ab dem vierten Lebensjahr des Kindes für Alleinerziehende zumutbar

Karlsruhe/Berlin (DAV). Ab Beginn des vierten Lebensjahres des Kindes müssen Alleinerziehende in der Regel Vollzeit arbeiten. Die Weiterzahlung des Betreuungsunterhalts durch den anderen Elternteil kann nur dann gefordert werden, wenn der betreuende Elternteil konkrete, individuelle Umstände darlegt und beweist, die einen gestuften Übergang zur Vollzeittätigkeit rechtfertigen. Über ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 15. Juni 2011 (AZ: XII ZR 94/09) informiert die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Die Eheleute haben eine 1999 geborene Tochter und wurden 2005 geschieden. Nach einer Zeit bei einer Pflegefamilie lebt die Tochter seit 2006 wieder bei der Mutter. Der Vater verpflichtete sich zur Zahlung von Unterhalt. Im Februar 2008 klagte der Vater gegen seine Unterhaltsverpflichtung.
Mit Erfolg. Die Frau hätte einen über das dritte Lebensjahr des Kindes hinausgehenden Anspruch auf Betreuungsunterhalt darlegen und beweisen müssen. Für eine Betreuung, die der Mutter die Ausübung einer Vollzeitstelle unmöglich mache, müssten nachvollziehbare Gründe vorliegen.
Im vorliegenden Fall könne das Kind in einer Ganztagsschule betreut werden. Es sei nicht ersichtlich, warum die Mutter das Kind persönlich betreuen müsse. Allein der frühere Aufenthalt bei der Pflegefamilie reiche als Begründung nicht aus.

Informationen: familienanwaelte-dav.de
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Quelle:
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