Verkehrs-Rechtsschutzversicherung: Ein paar Wasserspritzer rechtfertigen keinen Schadensersatz

Als Autofahrer kann man jederzeit in eine Situation geraten, die einen Rechtsbeistand erforderlich macht. Die Verkehrs-Rechtsschutzversicherung soll das Kostenrisiko mindern.
Verkehrs-Rechtsschutzversicherung: Ein paar Wasserspritzer rechtfertigen keinen Schadensersatz
Auch eine Pfütze kann zu einem Fall für die Verkehrs-Rechtsschutzversicherung werden.

Wer hat nicht als Autofahrer schon einmal die Situation erlebt. Nach einem starken Regenguss bilden sich Wasserlachen auf der Fahrbahn, die Regeneinläufe sind teilweise verstopft und es wird nur im Schritttempo gefahren, damit ja kein anderer Verkehrsteilnehmer durch aufspritzendes Wasser belästigt wird. Zu groß ist das Risiko einer Anzeige u. a. wegen Verstoß gegen §1 der Straßenverkehrsordnung. Und doch ist die Situation nicht ganz eindeutig. Wer sich mit einer Verkehrs-Rechtsschutzversicherung abgedeckt hat, kann ohne Kostenrisiko eine Streitfall erwidern, wenn ein anderer Verkehrsteilnehmer sich belästigt oder geschädigt fühlt.

Informationen zur Verkehrs-Rechtsschutzversicherung finden Sie hier: http://www.vergleichen-und-sparen.de/verkehrsrechtsschutz.html

Denn nicht jeder Wasserspritzer, den ein Radfahrer oder ein Fußgänger nach einem Regenguss durch die Fahrt mit dem Auto mitbekommt, hat Anspruch auf Erstattung von z. B. Reinigungskosten. Im Februar hat sich das Landgericht Itzehoe mit dem Streitfall befasst und kam für viele Autofahrer doch zu einem überraschenden Urteil. Grund war die Schadensersatzforderung eines Ehepaares, das durch die Durchquerung einer Wasserlache bespritzt wurde und nun Reinigungskosten in Höhe von rund 40 Euro geltend machen wollte. Nach ihrer Ausführung habe der Pkw-Fahrer die Lache nicht im Schritttempo durchfahren.

Die Situation an dem Tag war folgendermaßen: Durch Tauwetter haben sich riesige Wasserlachen auf den Fahrbahnen gebildet. Teilweise konnte das Tauwasser durch Schneereste an den Wassereinläufen nicht abfließen. Nach Ansicht des Gerichtes liegt hier kein Schadensersatzanspruch vor, da nicht stets verlangt werden kann, dass solche Wasserlachen im Schritttempo durchfahren werden. Dieses begründete das Gericht vor allem damit, dass mit Rücksicht auf den nachfolgenden Verkehr nicht vor jeder Wasserlache abgebremst werden könne. Damit würde in erheblichen Maß der Verkehr gefährdet. Außerdem müssten so nach Regenfällen ganze Ortschaften oder Städte nur noch im Schritttempo durchfahren werden, um eine Beeinträchtigung von Fußgängern oder Radfahrern zu vermeiden.

Bei einer solchen Wetterlage muss man als Radfahrer oder Fußgänger eben damit rechnen, mal einen Spritzer abzubekommen. Soweit diese damit rechnen müssen, können sie sich durch geeignete Bekleidung davor schützen. Außerdem kann das Risiko schon dadurch vermieden werden, dass man nicht unmittelbar am Fahrbahnrand entlang läuft.

Gegen dieses Urteil haben die betroffenen Fußgänger naturgemäß zunächst vor dem Amtsgericht Meldorf Berufung eingelegt. Durch das Landgericht Itzehoe wurde die Berufung zurückgewiesen und das Urteil des Amtsgerichtes wurde rechtskräftig.

Hier zeigt sich auch, dass eine Verkehrs-Rechtschutzversicherung von Bedeutung sein kann. Das Verfahren ist in die Berufung gegangen. Damit sind automatisch höhere Kosten verbunden, da sich mit dem Streitfall nicht nur die Rechtsanwälte auseinandersetzen, sondern such zwei Gerichte. Und diese Kosten werden eben von der Verkehrs-Rechtsschutzversicherung übernommen, sodass der Versicherungsnehmer auch ohne Kostenrisiko seine rechtlichen Interessen wahrnehmen kann.

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