Partnervermittlung – Lockvogelangebote führen zur Verurteilung

Partnervermittlungsvertrag – oder was hat „Bea“ mit Claudia Püschel-Knies zu tun – rechtliche Tücken und Anfechtbarkeiten – von Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt

Partnervermittlung - Lockvogelangebote führen zur Verurteilung

Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte, Berlin

Angesichts der Verurteilung der bekannten Partnervermittlerin für die Elite, Reichen und Schönen – Frau Claudia Püschel Knies – wegen Betruges ( Bericht gomopa.net ), die jetzt bekannt geworden ist, lässt sich aus rechtlicher Sicht folgende Hinweise geben.
Rechtliche Sicherheit bei Verträgen
Partnervermittlungsverträge sind grundsätzlich juristisch nach deutschem Recht möglich und unterliegen dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Zusätzlich unterliegen die Verträge – weil diese in der Regel kleingedruckte Klausel enthalten – der weiteren Inhaltskontrolle durch das Bürgerliche Gesetzbuch.

Bei der, von den Partnerschaftsagenturen verwendeten Vereinbarungen handelt es sich grundsätzlich um eine gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen. Denn AGBs sind gemäß §305 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind und von ihrem Verwender dem anderen Vertragsteil bei Abschluss des Vertrages gestellt werden, unabhängig davon, ob die Bestimmung in der Vertragsurkunde oder in einem separaten Bestandteil niedergelegt ist.

Kleingedrucktes muss von den Gerichten besonders streng auf Verbraucherfreundlichkeit geprüft werden.

Der Bundesgerichtshof hat bereits 1989 entschieden, dass im Kleingedruckten nicht die Kündigung des Vertrages ausgeschlossen werden darf.

Wichtig sind auch Möglichkeiten des Widerrufs des Vertrages nach dem Haustürwiderrufsrecht.

Partnervermittlungsverträge waren schon zu Zeiten der Diskussion über das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) vor über hundert Jahren umstritten:

Originalton einer Entscheidung des höchsten deutschen Gerichts: „Durch das Versprechen eines Lohnes für den Nachweis der Gelegenheit zum Eingehen einer Ehe oder für die Vermittlung des Zustandekommens einer Ehe wird nach § 656 Abs. 1 BGB eine Verbindlichkeit nicht begründet. Das aufgrund des Versprechens Geleistete kann freilich nicht deshalb zurückgefordert werden, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat. Dabei war für die Reichstagskommission, auf deren Vorschlag die Bestimmung zurückgeht, entscheidend, dass das „Nehmen und Geben eines Lohnes für Heiratsvermittlung“ mit dem „sittlichen Charakter der Ehe“ nicht vereinbar sei (Mugdan, Die gesamten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich, II. Band, 1899, S. 1292 f.) Daneben war die Überlegung maßgebend, dass die Prozesse wegen Heiratsvermittlung „zu den allergrößten Ärgernissen Anlass“ gäben Der Bundesgerichtshof hat den Anwendungsbereich dieser Vorschriften auf ähnliche Vertragsverhältnisse wie Eheanbahnungsdienstverträge und Partnerschaftsvermittlungs-Dienstverträge erstreckt. Dem lag nicht zuletzt die Vorstellung zugrunde, wie bei der Ehevermittlung und Eheanbahnung bestehe hier ein schützenswertes Diskretionsbedürfnis des Kunden. Die im Urteil vom 4. Dezember 1985 angestellten Erwägungen zu Peinlichkeiten und Unzumutbarkeiten einer bei Klagbarkeit häufig unumgänglichen Beweisaufnahme über Art und Umfang der Tätigkeit gälten mindestens ebenso bei der Vermittlung einer Partnerschaft. Das Grundgesetz schütze die Würde des Menschen und dessen freie Persönlichkeitsentfaltung ohne Rücksicht darauf, ob eine Eheschließung angestrebt werde oder nicht.“

Lockvogelangebote sind unmoralisch

Der Bundesgerichtshof hat zu den Lockvogelangeboten entschieden, dass der Vertrag gekündigt werden kann und dass damit das Entgelt zurück gefordert werden kann. Genau dieses wurde der Partnervermittlerin Frau Claudia Püschel Knies (CPK) vorgeworfen: CPK gab vor Gericht zu bei Anbahnungsgesprächen mit Kundinnen Profile von angeblich bindungswilligen Männern vorstellt zu haben. Aufgrund der Aussage, dass diese Männer sich mit den Vertragspartnern der CPK treffen wollten und Interesse haben, hätten die Kundinnen die Verträge unterschrieben und Vorschüsse gezahlt. Die Kundinnen wurden also getäuscht. Hierzu führt der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 17.01.2008 – III ZR 239/06 aus:

„1. Ein aufgrund des Inserats eines Vermittlungsinstituts mit einer tatsächlich nicht vermittlungsbereiten Person (Lockvogelangebot) zustande gekommener Partnervermittlungsvertrag ist grundsätzlich nicht sittenwidrig im Sinne des § 138 BGB. Er kann aber nach § 123 BGB anfechtbar sein.
2. Weder aus § 656 BGB noch aus der den Kunden eines Partnervermittlungsunternehmens geschuldeten Diskretion folgt die Unzulässigkeit einer Zeugenvernehmung des in der Anzeige Beschriebenen über die Behauptung eines Lockvogelangebots.

Die Beklagte betreibt eine gewerbliche Partnervermittlung. Sie veröffentlichte am 8. September 2004 eine Zeitungsanzeige, in der eine „Bea“ genannte und mit einem „Original-Kundenfoto“ vorgestellte „attraktive, rassige“ Frau über die Beklagte einen Partner suchte. Der Kläger wandte sich deswegen am 3. Oktober 2004 telefonisch an die Partnervermittlung; der Kontakt kam nicht zustande. Die Partnervermittlungsfirma hatte sogar im Kleingedruckten formuliert, dass man kein Kontakt-Interesse garantieren konnte.“

Die Partnervermittlungsfirma versuchte sich zu retten, in dem diese behauptete aus Gründen des Datenschutzes sei die angebliche „Bea“ nicht als Zeugin zu hören. Der Bundesgerichtshof führte aus, dass der Vertrag zwar nicht nichtig sei, aber anfechtbar wegen Täuschung.
Lockvogelangebote sind sittenwidrig und unmoralisch. Viele Klauseln sind unwirksam in verschiedenen Vertragswerken. Kunden, die betrogen wurden, haben ein sofortiges Kündigungsrecht und können ihr Honorar zurückfordern.

V.i.S.d.P.:

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