Infinus AG, Future Business KG aA und Prosavus AG Anlagebetrug

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bietet geschädigten Anlegern Hilfe

Die Staatsanwaltschaft Dresden hat nach übereinstimmenden Medieninformationen am 05.11.2013 in einer groß angelegten deutschlandweiten Durchsuchungsaktion in den Geschäftsräumen der oben genannten Finanzdienstleister sowie einer Reihe mit diesen in Verbindung stehenden Firmen sämtliche Geschäftsunterlagen und auch aufgefundene Vermögenswerte beschlagnahmt. An diesen Maßnahmen soll auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beteiligt gewesen sein. Das Ermittlungsverfahren ist wegen des Verdachts auf Betrug im Umfang von rund 400 Millionen Euro an etwa 25.000 Anleger eingeleitet worden. Treffen diese Annahmen zu, dürften die Beschuldigten größere Beträge der Anleger nicht in deren Sinne investiert, sondern zweckentfremdet verwendet oder ab einem gewissen Zeitpunkt wegen eingetretener Verluste ein Schneeballsystem betrieben haben. Deutschlandweit sollen 6 Beteiligte festgenommen worden sein.
Treffen die Vorhaltungen der Staatsanwaltschaft Dresden zu, liegt nach der Pleite der S & K- Gruppe vom Januar 2013 erneut ein großer Anlagebetrug vor.

Die Finanzdienstleister hatten unter anderem Orderschuldverschreibungen und Genussrechte an der Future Business KG aA angeboten. Suggeriert wurden scheinbar sichere Zinsen von 5% bis zu 8% p. a. für die Orderschuldverschreibungen und bei den Genussrechten Ausschüttungen von 12% bis 15% p. a.. Zuletzt wurden diese bei Fälligkeit in Nachrangdarlehen umgetauscht, welche wie eigenkapitalersetzende Darlehen in der Bilanz gewirkt hätte.
Möglicherweise sind eine Reihe von Anlegern anlässlich der Beratung nicht auf das tatsächlich bestehende Totalverlustrisiko hingewiesen oder über die Bedeutung der BaFin-Prüfung der Prospekte getäuscht worden. Denn die BaFin übernimmt keine inhaltliche Gewähr für die Richtigkeit der wirtschaftlichen Basisdaten im Prospekt und für die wirtschaftliche Plausibilität des jeweiligen Angebots. Scheinbar wurde auch nicht darüber aufgeklärt, auf welche Art und Weise die sehr hohen Ausschüttungen bei den Genussrechten erzielt werden können oder welche Bedeutung der Rangrücktritt in der Insolvenz der Gesellschaft hat. Durch diesen sind die Anleger als Darlehensgeber nicht einmal an einer Insolvenzquote beteiligt.

Vermeintlich sollen die Gelder der Anleger maßgeblich in den Erwerb und die Verwertung von Lebens- und Rentenversicherungen investiert worden sein. Bekanntlich sind aber spätestens seit der Finanzkrise im Jahr 2008 die Renditen auch für Renten- und Lebensversicherungen erheblich unter 5% p.a. gesunken, sie liegen damit unter den mit den Orderschuldverschreibungen und Genussrechten angebotenen Zinsen und Ausschüttungen.

Auch die übrigen Angebote für Investitionen in Immobilien und Edelmetalle bergen hohe Risiken und setzen ein hohes Vertrauen in eine tatsächliche Investitionstätigkeit der Finanzdienstleister voraus. Denn eine persönliche Besicherung der Anleger oder physische Übergabe der Edelmetalle sollte nicht erfolgen, wenn sie auch nicht ausgeschlossen war. Selbst hier gibt es große Spielräume für strafrechtlich relevantes Verhalten.

Welcher Sachverhalt die Staatsanwaltschaft zu einer der umfangreichsten Durchsuchungsaktionen bei Finanzdienstleistern in der deutschen Geschichte bewogen hat, wird sich erst später zeigen.

Was können Anleger tun?

1.)
Ungewiss ist bisher, ob die betroffenen Firmen kurzfristig zahlungsunfähig werden oder eine Überschuldung eintritt und dadurch die Geschädigten die Anlagesumme nur in einem Insolvenzverfahren mit möglicherweise geringer Quote anmelden können. Erfahrungsgemäß ist mit einem Insolvenzantrag der von den Ermittlungen betroffenen Firmen zu rechnen, wie die Strafverfolgung gegen die Verantwortlichen der S & K Gruppe im Januar 2013 erst gezeigt hat. Eine aktuelle Rückforderung der eingezahlten Beträge wird wegen der meist fest vereinbarten Laufzeiten nicht Erfolg versprechend sein. Gegenüber den oben genannten Firmen sind dem Anleger deshalb in der Regel die Hände gebunden.

Ausnahmen hiervon sind z.B. bei kurzer Laufzeit denkbar, hängen aber vom Einzelfall ab.

2.)
Die Staatsanwaltschaft soll nach den bisher vorliegenden Veröffentlichungen Vermögenswerte der Beschuldigten im Rahmen einer Rückgewinnungshilfe beschlagnahmt haben. Ob sich dies auch auf das Firmenvermögen bezieht, ist bisher nicht bekannt. Hiervon hängt aber maßgeblich die Möglichkeit ab, später Schadenersatz außerhalb eines möglichen Insolvenzverfahrens erhalten zu können.

Trifft diese Annahme zu, könnten die Anleger nach rechtskräftiger Feststellung eines Schadensersatzanspruches in die von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Vermögenswerte vollstrecken. Möglicherweise kann wegen Anlagebetrug auch der Antrag auf Arrest geboten sein, um den Schadenersatz zu sichern.

Der Weg bis dahin ist aufwändig und ohne anwaltliche Hilfe in der Regel nicht zu meistern.

Bei einer bisher genannten Schadenssumme von 400 Millionen EUR dürften die privaten beschlagnahmten Vermögenswerte der Beschuldigten keinesfalls ausreichen, um alle Anleger zu entschädigen. Ist auch das Firmenvermögen beschlagnahmt, erhöht dies die Chancen nach einem Schadensausgleich erheblich.

3.)
Wurde die Anlage nicht durch ein öffentliches Angebot der Finanzdienstleister, sondern aufgrund einer Beratung gezeichnet, können der Berater/die Beraterin zum Schadenersatz verpflichtet sein. Ob solche begründet sind, hängt vom Einzelfall ab und lässt sich nicht pauschal beurteilen.

Grundsätzlich sind Berater verpflichtet, den Anleger
„über die mit der angebotenen Beteiligung verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, vollständig, richtig, sorgfältig, zeitnah und verständlich“
aufzuklären.

Der jeweilige Angebotsprospekt muss so rechtzeitig übergeben worden sein, dass die darin enthaltenen Angaben und Risikohinweise noch vor der Unterzeichnung hätten gelesen werden können.

Nach diesen Grundsätzen kann für die Anleger ein Schadensersatzanspruch gegen die Berater bestehen. Auch hier ist schnelles Handeln erforderlich, denn bei der Masse der Geschädigten ist nicht auszuschließen, dass einzelne Berater bzw. Beratungsfirmen ebenso insolvent oder die Haftungshöchstgrenzen einer Haftpflichtversicherung überschritten werden. Ebenso sind auch hier weitere Rechtsfragen zu berücksichtigen, welche ohne individuelle Überprüfung nicht beantwortet werden können.

Zusammengefasst ist das richtige taktische Verhalten im Verhältnis zwischen Kosten und Nutzen schwierig einzuschätzen und von den individuellen Vorstellungen und finanziellen Möglichkeiten jedes Anlegers abhängig.

Zu beachten ist:
Der Anlegerschutz ist gesetzlich nicht im vollen Umfang gewährleistet. Denn die Strafprozessordnung bietet der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht leider keine Möglichkeit, beschlagnahmte Vermögenswerte von Amts wegen an die Geschädigten zu verteilen. Allein die Anzeige eines Schadens bei der Staatsanwaltschaft oder die Stellung einer Strafanzeige reichen dafür auch nicht aus. Jeder Anleger muss seine Ansprüche individuell verfolgen, andernfalls er leer ausgeht oder später auf die Anmeldung im eventuellen Insolvenzverfahren begrenzt bleibt. In diesem Sinne erfolgt keine Gleichbehandlung der geschädigten Anleger!

Hier erhalten Infinus AG, Future Business KG aA und Prosavus AG Anleger Hilfe

Die Anwaltskanzlei Gründig in Dresden ist auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert und unterstützt Sie bei Anlagebetrug oder Falschberatung. In seiner langjährigen Tätigkeit half Rechtsanwalt Gründig vielen Geschädigten den Schaden erstattet zu bekommen oder von Kreditverpflichtungen befreit zu werden.

Kontakt:
Anwaltskanzlei Gründig
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