Besonderer Kündigungsschutz von Betriebsratsmitgliedern

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen.

Besonderer Kündigungsschutz von Betriebsratsmitgliedern

Arbeitsrecht

Besonderer Kündigungsschutz im Arbeitsrecht

Im Arbeitsrecht gibt es eine Reihe von Personengruppen, die verglichen mit den allgemeinen Regelungen einen besonderen, gesteigerten Kündigungsschutz genießen. Dazu zählen auch Betriebsratsmitglieder. Ihnen soll dadurch ermöglicht werden, ihren Aufgaben nachgehen zu können, ohne sich um den Verlust ihres Arbeitsplatzes sorgen zu müssen.

Kündigungsschutz von Betriebsratsmitgliedern

Die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats ist unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und dass die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) erforderliche Zustimmung des Betriebsrats vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist.

Zustimmung des Betriebsrats bei Kündigung von Betriebsratsmitgliedern

Gemäß § 103 BetrVG bedarf die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats der Zustimmung des Betriebsrats. Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann das Arbeitsgericht sie auf Antrag des Arbeitgebers ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist.

Nachwirkender Kündigungsschutz

Nach Beendigung der Amtszeit ist die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats innerhalb eines Jahres vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Eine Ausnahme davon besteht jedoch dann, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht.

Kündigungsschutz auch für Mitglieder des Wahlvorstandes und Wahlbewerber

Der beschriebene Kündigungsschutz greift grundsätzlich auch zugunsten von Mitgliedern des Wahlvorstandes vom Zeitpunkt ihrer Bestellung an bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Gleiches gilt für Wahlbewerber vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags an bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Eine Kündigung kommt demnach wiederum nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes und der Zustimmung des Betriebsrats in Betracht.

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14.8.2017

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