ARAG Verbrauchertipps zu Rauchmeldern

ARAG Experten über die Lebensretter an der Decke

ARAG Verbrauchertipps zu Rauchmeldern

2017: Rauchmelderpflicht jetzt bundesweit für Neubauten
Inzwischen sind überall in Deutschland Rauchmelder in Neubauwohnungen Pflicht. Berlin hat eine ensprechende Regelung zum 1. Januar 2017 eingeführt. In Nordrhein-Westfalen und im Saarland hatten zudem Besitzer von Bestandsbauten bis zum Jahreswechsel Zeit, die Lebensretter an der Decke nachzurüsten. Altbaueigentümer in Bayern müssen bis zum 1. Januar 2018 handeln und in Thüringen bis spätestens zum 1. Januar 2019. Mehr Zeit bleibt Altbaubesitzern nur in Berlin, Brandenburg und Sachsen. In der Bundeshauptstadt und Brandenburg muss bis Ende 2020 nachgerüstet wirden, während Sachsen hierzu noch keine Regelung getroffen hat (siehe Tabelle). Der Grund für den rechtlichen Flickenteppich: Baurecht ist Ländersache und die einzelnen Bundesländer haben sich höchst unterschiedlich des Themas angenommen.

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Rauchmelder: Vermieter und Mieter in der Pflicht
Klar ist, dass Rauchmelder und deren Montage Geld kosten. Zuständig sind bei Neubauten immer die Bauherren, bei Bestandsbauten die Eigentümer beziehungsweise Vermieter. Einzige Ausnahme ist Mecklenburg-Vorpommern, wo die Montage der Rauchmelder den Mietern obliegt. Weil die Kosten für Rauchmelder vergleichbar mit denen für Wasser- und Wärmezähler sind, entschied das Landgericht Magdeburg, dass Vermieter die Kosten für die Anmietung und Wartung auf die Nebenkosten umlegen können (Az.: 1 S 171/11). Das aber sehen nicht alle Richter so und haben in anderen Fällen auch schon gegen eine Umlegung entschieden. Mieter müssen im Gegenzug den Einbau zulassen, auch, wenn Sie selbstständig schon Rauchmelder installiert haben. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden, weil durch einen einheitlichen Einbau und einheitliche Wartung ein hohes Maß an Sicherheit im gesamten Gebäude gewährleistet wird. Gegen das Vorhaben seiner Wohnungsbaugesellschaft hatte ein Mieter mit dem Verweis auf selbst installierte Geräte geklagt – vergebens (BGH, Az.: VIII ZR 290/14)

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Rauchmelder gehören in Schlafzimmer, Kinderzimmer und Flure
Rauchmelder gehören in jedes Schlaf- und Kinderzimmer sowie in Flure, so steht es in den meisten Landesbauordnungen. Ausnahmen gibt es in einigen Bundesländern beispielsweise für Sonderbauten oder besondere Gebäude wie etwa Hochhäuser. Mieter müssen aber auch den Einbau von Rauchmeldern in den Räumen dulden, für die die Landesbauordnung das gar nicht vorsieht. Diese Erfahrung musste ein Mieter in Sachsen-Anhalt vor dem Amtsgericht Halle/Saale machen. Seine Vermieterin wollte auch im Wohnzimmer einen Rauchmelder installieren. Der Mieter – ein starker Raucher – wehrte sich mit dem Verweis, dass der Einbau nur in Schlaf- und Kinderzimmern sowie in Fluren vorgeschrieben sei. Dass der Raum nicht als Schlaf-, sondern als Wohnzimmer genutzt würde, sei irrelevant, antwortete der Richter. Erstens entstünden die meisten Brände in Wohnzimmern, zweitens sei entscheidend, ob ein Raum als Schlafraum genutzt werden könne – und das traf auf das Wohnzimmer zu. Damit musste der Mieter den Einbau hinnehmen (Az.: 99 C 2552/13).

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