Anspruch auf zweimalige Verringerung der Arbeitszeit während Elternzeit

Erfurt/Berlin (DAV). Arbeitnehmer dürfen während der Gesamtdauer der Elternzeit die Arbeitszeit zweimal verringern. Dies gilt auch dann, wenn es zwischen dem Arbeitgeber und dem Beschäftigten bereits eine einvernehmliche Einigung über die Elternzeitreglung gibt. Der Arbeitgeber kann die Arbeitszeitverringerung nicht mit Hinweis auf die einvernehmliche Regelung verweigern. Über eine entsprechende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Februar 2013 (AZ: 9 AZR 461/11) informiert die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Eine in Vollzeit beschäftigte Frau brachte im Juni 2008 ein Kind zur Welt und nahm zunächst für die Dauer von zwei Jahren bis zum Juni 2010 Elternzeit in Anspruch. Am 03. Dezember 2008 vereinbarten die Parteien die Verringerung der Arbeitszeit für den Zeitraum von Januar 2009 bis Mai 2009 auf wöchentlich 15 Stunden und für die Zeit vom Juni 2009 bis zum Ende der Elternzeit im Juni 2010 auf wöchentlich 20 Stunden. Die Klägerin entschied sich im April 2010 jedoch, ab Juni 2010 die Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ihres Kindes zu verlängern. Dabei beantragte sie, wie bisher vereinbart 20 Stunden wöchentlich und nicht in Vollzeit zu arbeiten. Der Arbeitgeber lehnte dies ab.

Das Arbeitsgericht hatte den Arbeitgeber verurteilt, das Angebot der Arbeitnehmerin auf entsprechende Vertragsänderung anzunehmen. Auch bei den Bundesrichtern hatte die Mutter Erfolg: Arbeitnehmer könnten während der Elternzeit eine Verringerung der Arbeitszeit und ihre Ausgestaltung beantragen. Über den Antrag sollten sich die Arbeitsvertragsparteien innerhalb von vier Wochen einigen. Unter bestimmten Voraussetzungen könne der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung der Arbeitszeit beanspruchen, soweit eine einvernehmliche Regelung nicht möglich ist, so die Familienrechtsanwälte des DAV.
Dem Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit stehe im vorliegenden Fall nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts die Vereinbarung der Parteien zur Elternzeit nicht entgegen. Einvernehmliche Elternteilzeitregelungen seien nicht auf den Anspruch auf zweimalige Verringerung der Arbeitszeit anzurechnen.

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